( ABGB § 1325 ) Kann eine Person ihre Arbeitskraft infolge einer Verletzung nicht mehr für die Errichtung eines Hauses einsetzen, hat der schuldtragende Verletzer die deswegen anfallenden Fremdkosten für den Hausbau als Verdienstentgang zu ersetzen.
OGH 2 Ob 56/95 v. 20.11.1997