( ABGB § 1333 ) Verliert ein Gläubiger durch den Zahlungsverzug eines Schuldners eine reelle Gewinnchance in einem Wertpapiergeschäft, die er bei Rechtzeitigkeit des Zahlungseingangs wahrgenommen hätte und deren Realisierung entsprechend den Marktverhältnissen praktisch gewiss war, ist ihm dieser positive Schaden, soweit er über die Verzugszinsen hinausgeht, zu ersetzen.
OGH 1 Ob 315/97y v. 04.03.1998