( ASVG § 258 Abs 4 ) Konnte ein Versicherter seiner geschiedenen Ehefrau nach der Rechtskraft der Scheidung nicht für ein ganzes Jahr tatsächlich den Unterhalt gewähren, weil er vorher verstarb, besteht kein Anspruch auf Hinterbliebenenpension (Witwenpension) der geschiedenen Ehefrau, auch wenn sie vorher mehr als 10 Jahre mit dem verstorbenen Versicherten verheiratet war.