( ASVG § 258 Abs 4 ) Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Witwenpension einer geschiedenen Ehefrau kommt es bei der Leistung des Unterhalts nicht auf den Unterhaltsanspruch, sondern nur auf tatsächliche regelmäßige Leistungen zum Unterhaltsbedarf an.
OGH 10 Ob S 202/97x v. 19.08.1997