( AngG § 20 ) Selbst ohne Berücksichtigung der begleitenden Erörterungen über den Verbrauch des Resturlaubs, über die Arbeitssuche, über die Notwendigkeit, Arbeitslosengeld in Anspruch zu nehmen, und über eine mögliche Wiedereinstellung kann eine abschließende und von keiner Zustimmung des Erklärungspartners abhängig gemachte Erklärung eines Arbeitnehmers, ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nunmehr mit einem bestimmten Zeitpunkt zu befristen, nicht anders verstanden werden, als dass damit eine Beendigung des Dauerschuldverhältnisses herbeigeführt wird. Es handelt sich daher rechtlich um eine Kündigung. OLG Wien 10 Ra 5/98y v. 30.03.1998, in Bestätigung von ASG Wien 30 Cga 123/97w v. 8. 9. 1997.