( ABGB § 1158 ) In einer ausschließlich auf Grund der eindringlichen Bitten eines Arbeitnehmers um eine weitere Chance erfolgten Verlängerung der Befristung kann kein unzulässiger Kettendienstvertrag gesehen werden. Auf bestimmte Zeit abgeschlossene Dienstverhältnisse enden mit Fristablauf. Wird aber der Arbeitnehmer nach Ablauf der Befristung weiterbeschäftigt, wird dies idR als konkludente Begründung eines Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit zu werten sein. Wurde ein Arbeitnehmer nach dem Ende der Befristung nicht weiterbeschäftigt, sondern wurde ihm am nächsten Morgen - also vor der Entgegennahme weiterer Arbeitsleistungen - mitgeteilt, dass das Dienstverhältnis nicht fortgesetzt werde, geht in Hinblick auf diese Mitteilung auch der Hinweis auf eine Klarstellungspflicht des Arbeitgebers ins Leere. OGH 9 Ob A 25/98m v. 11.03.1998.