( AngG § 20 ) Der Sachgrund der Vertretung rechtfertigt für sich allein in aller Regel nicht die Befristung des Dienstvertrages mit dem Vertreter für die Zeit bis zur Wiederaufnahme der Arbeit des zu vertretenden Arbeitnehmers bzw. bis zu dessen Ausscheiden. Bundesarbeitsgericht/BRD 7 AZR 669/96 v. 24.09.1997. (Betriebs-Berater 1998/901, Heft 17)