BMAGS 21.891/98-2/98 v. 20.05.1998
Zur Vollziehung der Regelungen über die Pflichtversicherungstatbestände bzw. zur Feststellung, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. Tätigkeit vorliegt, sind in erster Linie die zuständigen Krankenversicherungsträger von Gesetzes wegen berufen.