( EStG § 4 Abs 4, § 20 Abs 1 ) Werden Fremdmittel und nicht bloß Eigenmittel dem Betrieb für betriebsfremde Zwecke entzogen, ist der Fremdmittelaufwand für Zinsen und Spesen auch dann nicht absetzbar, wenn die Entnahmen von einem anderen Konto des Betriebes getätigt werden als dem, von dem aus die Betriebsausgaben mittels Kredit finanziert werden.
VwGH 94/14/0017 v. 27.01.1998