BMAGS 21.891/109-5/98 v. 15.05.1998
Das Recht auf freie Arztwahl wird im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung dadurch gewährleistet, dass ärztliche Hilfe gemäß § 135 Abs 1 ASVG durch Vertragsärzte, durch Wahlärzte (§ 131 Abs 1 ASVG) oder durch Ärzte in eigenen hiefür ausgestatteten Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der Versicherungsträger gewährt wird.