( EO § 301 Abs 1 und 2 ) Das Gesetz statuiert die Verpflichtung des Drittschuldners, sich zum Bestehen der Forderung zu äußern, ohne Rücksicht darauf, ob die vom Gläubiger angeführte Forderung zu Recht besteht oder nicht.
( EO § 301 Abs 1 und 2 ) Das Gesetz statuiert die Verpflichtung des Drittschuldners, sich zum Bestehen der Forderung zu äußern, ohne Rücksicht darauf, ob die vom Gläubiger angeführte Forderung zu Recht besteht oder nicht.