( EO § 290a Abs 3, IESG § 8 ) Der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ist pfändbar, so dass auch der Überweisungsgläubiger eines Arbeitnehmers berechtigt ist, die Ansprüche des Arbeitnehmers beim Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geltend zu machen. OGH 8 Ob S 396/97m v. 22.12.1997.