( BAO § 308 Abs 3 ) Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nur dann rechtzeitig, wenn er innerhalb eines Monats ab Wegfall des Hindernisses, spätestens ab Erkennen der Fristversäumnis gestellt wurde. VwGH 97/14/0106 v. 16.12.1997. (Beschwerde abgewiesen)
( BAO § 308 Abs 3 ) Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nur dann rechtzeitig, wenn er innerhalb eines Monats ab Wegfall des Hindernisses, spätestens ab Erkennen der Fristversäumnis gestellt wurde. VwGH 97/14/0106 v. 16.12.1997. (Beschwerde abgewiesen)