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BAO § 308 Abs 3

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4933/38/98 Heft 4933 v. 15.5.1998

( BAO § 308 Abs 3 ) Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nur dann rechtzeitig, wenn er innerhalb eines Monats ab Wegfall des Hindernisses, spätestens ab Erkennen der Fristversäumnis gestellt wurde. VwGH 97/14/0106 v. 16.12.1997. (Beschwerde abgewiesen)

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