( EStG § 22 Z 1, UStG 1972 § 10 Abs 2 Z 7 ) Auch wenn Seminare über „psychosomatische Wechselwirkungen“ in gewissem Ausmaß dem Erringen wissenschaftlicher Erkenntnisse dienen, kann hiebei nicht von einer wissenschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden, wenn die Seminarteilnehmer die Seminarkosten in erster Linie für eine angebotene und erwartete Hilfestellung und Beratung, nicht jedoch dafür, dass an ihnen wissenschaftliche Forschungen in Form von Messungen vorgenommen würden, bezahlt haben. VwGH 93/14/0146 v. 28.10.1997. (Beschwerde abgewiesen)