( ASVG § 4 Abs 2 ) Bei einem Chormitglied, das jedes Angebot, an einer Probe oder Aufführung teilzunehmen, sanktionslos ablehnen kann, besteht schon wegen des Fehlens einer Verpflichtung zur Annahme der jeweiligen Anbote kein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis. Da überdies die bestehende generelle Vertretungsmöglichkeit ein Dienstverhältnis ausschließt, besteht auch in den tatsächlichen Beschäftigungszeiten des Chorsängers keine Versicherungspflicht. BMAS 120.218/5-7/96 v. 14.08.1996. (ZAS Jud. 1/1998)