( ASVG § 4 Abs 2 ) Wenn die betroffenen Dienstnehmer solche besonderen Fähigkeiten besitzen, dass nur ein kleiner Kreis von Personen über die für die Vertretung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, kann nicht mehr von einer generellen Vertretungsbefugnis gesprochen werden. BMAS 120.296/7-7/96 v. 16.09.1996. (ZAS Jud. 1/1998)