( AlVG § 46 Abs 3 Z 2 ) Für den Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosengeld kommt es auf die persönliche Geltendmachung im Sinne des § 46 Abs 1 AlVG an. Eine Rückwirkung kommt dieser Geltendmachung zu, wenn sie verspätet erfolgt, weil der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld an einem Amtstag bei der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen hat, der der auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgende Amtstag ist; in diesem Fall gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit. VwGH 97/08/0583 v. 17.02.1998. (Beschwerde abgewiesen)