( AlVG § 27 Abs 4 ) In einer regelmäßigen Übernachtung und dem gemeinsamen Verbringen der Wochenenden (d.h. bei einem berufstätigen Kindesvater im gemeinsamen Verbringen der Freizeit, einschließlich der Nächtigung) kann - wenn überdies gemeinsame Kinder und keine anderweitigen Bindungen privater Natur vorhanden sind - ein starkes Indiz für das Vorliegen einer das erhöhte Karenzgeld ausschließenden Unterkunftnahme im Sinne des Meldegesetzes liegen. VwGH 94/08/0166 v. 22.04.1997. (Bescheid aufgehoben)