( ASGG § 89 Abs 2, § 65 Abs 1 Z 1, Z 6 und Z 8 ) In Rechtsstreitigkeiten über den Bestand, Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungs- und Pflegegeldleistungen, Sonderunterstützung, Sonderruhegeld, Karenzgeld, Teilzeitbeihilfe sowie auf Wiedereinstellungsbeihilfe ist der Auftrag an den Versicherungsträger, dem Kläger bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung zu erbringen, in das Urteil des Rechtsmittelgerichts von Amts wegen aufzunehmen, auch wenn dieser Auftrag im angefochtenen Urteil fehlt. OGH 10 Ob S 263/97t v. 12.08.1997.