( AngG § 36, EO § 38 ) Aus entsprechenden Konkurrenzklauseln kann auch der Anspruch auf Unterlassung abgeleitet werden. Bei vertragswidriger Tätigkeit besteht dann ein konkreter Unterlassungsanspruch, der durch einstweilige Verfügung durchgesetzt werden kann, wenn eine konkrete Gefährdung gegeben ist, wobei ein Kundenverlust als unwiederbringlicher Schaden eingestuft werden kann. OLG Wien 9 Ra 310/97t v. 21.11. 1997.