( AngG § 27 Z 6 ) Die Äußerung eines Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, dieser solle „ihn gern haben“, ist in Verbindung mit dem Auflegen des Telefonhörers als Ehrenbeleidigung anzusehen, weil dieses Verhalten eine deutliche Geringschätzung des Gesprächspartners ausdrückt und im Allgemeinen als grobe Beschimpfung empfunden wird. ASG Wien 7 Cga 192/96x v. 01.04.1997, rk.