( ABGB § 1016, § 1026 ) Erklärt ein (früherer) nicht mehr in dieser Funktion befindlicher Personaldirektor des Arbeitgebers einem Arbeitnehmer, die offene Forderung des Arbeitgebers aus einem Gehaltsvorschuss werde mit (behaupteten) Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers ausgeglichen, so dass der Arbeitnehmer nichts mehr schulde, muss der Arbeitgeber diese Erklärung nicht gegen sich gelten lassen, wenn er den Arbeitnehmern mit Rundschreiben bekannt gegeben hat, dass eine Organisationsänderung stattgefunden hat und der Personaldirektor nicht mehr in dieser Funktion tätig ist.