( AngG § 27 Z 4 ) Eine einmalige, wenn auch provokative Dienstpflichtverletzung eines Arbeitnehmers berechtigt mangels Beharrlichkeit nicht zur Entlassung.
OGH 9 Ob A 235/97t v. 27.08.1997
Die „lächelnde“ Missachtung einer klaren Weisung des Arbeitgebers, die Arbeitsstelle nicht zu verlassen, würde bei Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit und Hartnäckigkeit einer die Autorität des Arbeitgebers untergrabenden Willenshaltung des Arbeitnehmers den Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung erfüllen. Voraussetzung dafür ist aber das Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit, das sich in der Wiederholung der Pflichtenvernachlässigung manifestiert.