( ABGB § 1151 ) Ein Werbemittelverteiler mit Vertretungsbefugnis, freier Arbeitszeiteinteilung und ohne regelmäßige Arbeitspflicht ist auch dann als freier Arbeitnehmer zu betrachten, wenn er wirtschaftlich unselbständig ist.
OGH 8 Ob A 46/98t v. 26.02.1998