( UrlG § 9 Abs 1 ) Beträgt einerseits der Resturlaub nur 2 Wochen und 3 Tage und steht dem Arbeitnehmer andererseits für die Konsumation dieses Urlaubs ein Zeitraum von ca. 5 Monaten zur Verfügung, ist es ihm auch dann zumutbar, diesen Urlaubsrest insbesondere in den Sommermonaten zu konsumieren, weil in diesem Zeitraum auch die maßgeblichen Mitarbeiter der Personalbüros häufig auf Urlaub sind, so dass eine intensive Postensuche während dieses Zeitraums weder sinnvoll noch aussichtsreich ist. OLG Wien 10 Ra 358/97h v. 23.02.1998, in Bestätigung von ASG Wien 4 Cga 203/93p v. 3. 6. 1997 = ARD 4884/6/97, Revision unzulässig.