( BAO § 214 ) Ein für ein Abgabenkonto ausgewiesenes Guthaben kann nur mit verbuchten Abgabenschuldigkeiten verrechnet werden. Eine Umwidmung bereits verrechneter Zahlungen oder sonstiger Gutschriften auf eine der Abgabenbehörde erst später bekannt gewordene Abgabenschuldigkeit mit weiter zurückliegender Fälligkeit ist (ansonsten) ausgeschlossen.