( SchauspG § 38 Z 7, § 41 Abs 1 ) Die Ablehnung einer Gesangspartie, die einem Opernsänger „nicht liegt“, mit der Begründung, sie gehe ins Zwischenfach über, ist kein gerechtfertigter Grund im Sinne des § 22 Schauspielergesetz und stellt einen Entlassungsgrund sowie einen Grund zum Rücktritt von weiteren bereits abgeschlossenen Verträgen dar. Der unsubstantiierte Hinweis, die Partie liege seiner Stimme nicht, ohne näher einen drohenden Schaden zu bezeichnen, reicht nicht aus. OGH 8 Ob A 7/98g v. 29.01.1998, in Bestätigung von OLG Wien 8 Ra 160/97a v. 3. 9. 1997 = ARD 4890/4/97. (