( AZG § 5, § 19a, KV f. pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken ) Die Bereitschaftsdienste in einer Apotheke während der Mittagspause und am Wochenende fallen unter den Begriff der sogenannten Arbeitsbereitschaft (Bereitschaftszeit) im Sinne des § 5 und § 19a AZG.