( AngG § 27 Z 4 ) Auch ein - objektiv nicht gerechtfertigter - Krankenstand eines Arbeitnehmers kann eine Entlassung nicht ohne weiteres rechtfertigen. Der medizinische Laie darf der fachlichen Beurteilung des Arztes, arbeitsunfähig zu sein, im Allgemeinen vertrauen. Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber den ihn treffenden Beweis, der Arbeitnehmer habe die Unrichtigkeit der Krankenstandsbescheinigung gekannt oder zumindest kennen müssen, nicht erbracht, weil auch ein - selbst mit Ausritten verbundener - Erholungsaufenthalt ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht gegen das Vorliegen des bescheinigten Krankheitsbildes (hier: exogene Depression) spricht.