( AngG § 26 Z 4 ) Auch geringfügige Tätlichkeiten eines Arbeitgebers in Verbindung mit Verletzungen der Sittlichkeit gegen seine mit ihm in Scheidung lebende Ehefrau und Arbeitnehmerin außerhalb des Betriebes berechtigen die (Noch-)Ehefrau zum Austritt aus dem Dienstverhältnis. ASG Wien 10 Cga 204/94f v. 05.09.1997, bestätigt durch OLG Wien 8 Ra 368/97i v. 12. 12. 1997, Revision unzulässig.