( GSVG § 133 Abs 1 ) Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 133 Abs 1 GSVG setzt die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, voraus; der Versicherte muss sich auf jede wie immer geartete - selbständige oder unselbständige - Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt und beispielsweise auch auf Heimarbeit verweisen lassen. Auch durch das BEinstG wird die Verweisbarkeit des Versicherten nicht eingeschränkt. Dem Hinweis, dass ein Selbständiger keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhält, ist entgegenzuhalten, dass fehlende Anspruchsvoraussetzungen nicht durch Billigkeitserwägungen ersetzt werden können. OGH 10 Ob S 97/97f v. 15.04.1997.