( ASVG § 255 Abs 3 ) Kann ein Pensionswerber, dessen Verweisungsfeld mangels Berufsschutzes nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist, ungeachtet seiner Einschränkungen im medizinischen Bereich jedenfalls noch die Tätigkeit eines Portiers ausüben, ist es rechtlich unerheblich, ob er überdies auch als Verpackungsarbeiter, Bürobote, Adjustierer oder Parkgaragenkassier arbeiten könnte, weil ein einziger nach dem medizinischen Leistungskalkül möglicher Verweisungsberuf ausreicht. Dass er hiefür besonderer Kenntnisse in der Bedienung elektronischer Datenverarbeitungsgeräte bedürfte, ist nicht nachzuvollziehen. OGH 10 Ob S 261/97y v. 19.08.1997.