( ASVG § 213a, ASGG § 46 Abs 3 Z 3 ) Bei der Integritätsabgeltung handelt es sich um eine einmalige Leistung (§ 213a Abs 2 ASVG), auch wenn die Höhe der Integritätsabgeltung nach einem Vielfachen der Höchstbemessungsgrundlage zu ermitteln ist, so dass die Revisionszulässigkeit aus dem Grund der wiederkehrenden Leistung nicht gegeben ist. OGH 10 Ob S 123/97d v. 22.05.1997.