( GSVG § 3 Abs 3 Z 4 ) Bei der Tätigkeit eine Tätowierers ist keine freiberufliche Tätigkeit als bildender Künstler im Sinne des § 3 Abs 3 Z 4 GSVG gegeben, wenn die Tätowierungen in einem sehr eingeschränkten Motivrepertoire erfolgen und bei der Arbeit nur Modifikationen vorliegender oder schon vorhandener Arbeiten erfolgen, ohne dass freie Wünsche eines Auftraggebers übersetzt würden. BMAS 120.389/3-7/96 v. 12.08.1996. (ZAS Jud. 1/1998)