( BSVG § 2 Abs 1 ) Auch wenn Aufwendungen und Erträge nach außen hin ausschließlich auf den Namen der Ehefrau eines Jagdpächters getätigt werden und diese gegenüber der Jagdbehörde auftritt, reicht dies für eine vom Pachtverhältnis abweichende Zurechnung des die Versicherungspflicht auslösenden Jagdbetriebes nicht aus. VwGH 96/08/0343 v. 14.01.1997. (Beschwerde abgewiesen)