Für die bei der Tir. Gebietskrankenkasse versicherten Dienstnehmer, die in Betrieben beschäftigt sind, die der Tiroler Wirtschaftskammer, Sektion Tourismus und Freizeitwirtschaft, Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie angehören, wurden für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Trinkgelder Pauschalbeträge gemäß § 44 Abs 3 ASVG festgesetzt.
I.