( Stmk. LAO § 149 ) Aufzeichnungen über den Außerortverbrauch von der der Getränkeabgabe unterliegenden Umsätzen können nicht deswegen als mangelhaft angesehen werden, weil die mit Hilfe der Registrierkassen erfolgte Trennung der Getränkeumsätze nicht mehr weiter überprüfbar ist und keine Umstände festgestellt werden, die auf die sachliche Unrichtigkeit des ermittelten Außerortverbrauches schließen lassen. VwGH 95/16/0322 v. 21.01.1998. (Bescheid aufgehoben)