( Tir. GetrStG § 2 Abs 2, UStG § 6 Z 10 ) Der Abzugsposten Umsatzsteuer in der Getränkesteuerbemessungsgrundlage kann nur dann zur Anwendung gebracht werden, wenn in dem an den Letztverbraucher in Rechnung gestellten Entgelt auch Umsatzsteuer enthalten war. Trifft dies, wie z.B. beim Umsatz eines Blinden, nicht zu, ist das dem Letztverbraucher in Rechnung gestellte Entgelt auch dann voll getränkesteuerpflichtig, wenn auf Grund kalkulatorischer Notwendigkeiten nicht abziehbare Vorsteuern in der Kalkulationsgrundlage des Blinden allenfalls enthalten sind. VwGH 95/16/0291 v. 19.02.1998. (Beschwerde abgewiesen)