( Stmk. GemeindeO § 94 Abs 2 ) Die unrichtige Bezeichnung einer Vorstellung als „Berufung“ allein ist nicht entscheidend dafür, welches Rechtsmittel bzw. welcher Rechtsbehelf tatsächlich erhoben worden ist. Maßgebend ist der Inhalt des Begehrens und damit auch die im Schriftsatz zum Ausdruck kommende Erklärung, wer darüber entscheiden soll und welches Rechtsmittel bzw. welcher Rechtsbehelf tatsächlich ergriffen wurde. VwGH 97/17/0040 v. 24.11.1997. (Bescheid aufgehoben)