( MRG § 46a, § 12a ) Der Austausch der Komplementäre einer mietenden Kommanditgesellschaft (KG) durch eine GmbH berechtigt den Vermieter auch dann zur Anhebung des Mietzinses auf angemessene Höhe, wenn die bisherigen Komplementäre als Kommanditisten und Gesellschafter der Komplementärgesellschaft in der Gesellschaft verbleiben.
OGH 5 Ob 434/97b v. 25.11.1997