( GGG § 14 ) Vereinbart man für die in einem Räumungsvergleich übernommenen Leistungen keine zeitliche Begrenzung, ergibt sich daraus, dass die Beträge bis zur tatsächlichen Räumung zu bezahlen sind, so dass von einer unbestimmten Dauer der Vereinbarung auszugehen ist. VwGH 97/16/0023 v. 18.12.1997. (Beschwerde abgewiesen)