( MRG § 12a Abs 3, § 46a ) Bei einer Personengesellschaft ist der eine Mietzinsanhebung rechtfertigende Tatbestand des „Machtwechsels“ erst dann erfüllt, wenn sich die Anteile der persönlich haftenden Gesellschafter um mehr als 50% geändert haben.
OGH 5 Ob 432/97h v. 25.11.1997