( BAO § 21, GewStG § 7 Z 2 ) Die zivilrechtliche Wandlung ohne Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einer bestehenden Rechtsbeziehung (Gesellschaftsverhältnis) in eine solche, wie sie der Beurteilung der schon bisher bestandenen Rechtsbeziehung durch die Abgabenbehörde entsprach (Rentenvertrag), muss abgabenrechtlich folgenlos bleiben, weil für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend ist. VwGH 97/13/0094 v. 10.12.1997. (Beschwerde abgewiesen)