( GebG § 24, § 25 ) Wird in einer neuerlichen Urkunde über einen Mietvertrag nach Verkauf eines Teiles der mietgegenständlichen Liegenschaft der neue Liegenschaftsmiteigentümer als Mitvermieter angeführt, ist diese Urkunde selbständig gebührenpflichtig.
VwGH 97/16/0473 v. 18.12.1997