( GmbHG § 15a ) Der bei Handlungsunfähigkeit einer GmbH vom Gericht zu bestellende Notgeschäftsführer hat Anspruch auf Entlohnung, die vom Firmenbuchgericht festzusetzen ist.
OGH 4 Ob 342/97s v. 12. 11.1997
Mit dem überwiegenden Teil der Lehre ist davon auszugehen, dass für das Amt des Notgeschäftsführers gemäß § 15a GmbHG nicht die Unentgeltlichkeit zu vermuten ist. Dieses ist regelmäßig mit Mühen, Lasten und Haftungsrisiken verbunden. Wie regelmäßig der von der Gesellschaft bestellte Geschäftsführer hat daher auch der Notgeschäftsführer einen Entlohnungsanspruch. Die Unentgeltlichkeit ist auch dann nicht zu vermuten, wenn - wie hier - ein Rechtsanwalt beauftragt wird. Der Entlohnungsanspruch des Notgeschäftsführers ist privatrechtlicher Natur, richtet sich gegen die Gesellschaft und entsteht dem Grunde nach mit der Annahme der Bestellung. Daher besteht auch kein Anspruch auf Tragung dieser Kosten aus Amtsgeldern.