( ABGB § 1151, ASGG § 46 Abs 1 ) Betreiber von Eisständen sind idR im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses und nicht im Rahmen eines Pachtvertragsverhältnisses tätig.
OGH 9 Ob A 367/97d v. 17.12.1997
Für die Qualifikation eines arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses ist vor allem die wirtschaftliche Unselbständigkeit ausschlaggebend und nicht die Bezeichnung des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses oder die steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Einkünfte oder der Besitz eines eigenen Gewerbescheines (vgl. dazu auch VwGH 96/09/0328 v. 16. 12. 1997 = ARD 4913/18/98 sowie editorial ARD 4913/1/98).