( GmbHG § 74, KO § 69 Abs 2, ABGB § 879 ) Das Stehenlassen von Entgeltansprüchen gegen eine bereits kreditunwürdige GmbH durch einen Mehrheitsgesellschafter und Arbeitnehmer stellt eine eigenkapitalersetzende Leistung dar und kann weder gegen die Masse noch gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeldfonds geltend gemacht werden.
OGH 8 Ob 254/97d v. 30.10.1997