( EStG § 4 Abs 1, BAO § 184 ) Die Behauptung, 3 zum Betriebsvermögen eines Rechtsanwalts gehörende Kraftfahrzeuge, die von den Kanzleikräften nicht genutzt werden, würden überwiegend betrieblich genutzt, widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens. Wer ungewöhnliche und unwahrscheinliche Verhältnisse behauptet, hat hiefür den Nachweis durch die Führung von Fahrtenbüchern oder auf andere Art und Weise zu erbringen. VwGH 93/14/0159 v. 25.11.1997. (Beschwerde abgewiesen)