( OÖ BauO § 19, § 20 ) Für das Erfordernis der Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages, dass die Verkehrsfläche von der Gemeinde „errichtet“ worden sein muss, ist es unerheblich, aus welchen Mitteln die Gemeinde die Aufwendungen für die Straßenerrichtung bzw. für die Sanierung bestreitet. VwGH 97/17/0256 v. 27.10.1997. (Bescheid aufgehoben)