( NÖ BauO § 14 Abs 1, KO § 46 Abs 1 Z 2 ) Die Frage, wann ein Bescheid über eine Bauplatzerklärung zu ergehen hat bzw. zu ergehen gehabt hätte, ist für die Frage, ob der Abgabentatbestand für die Aufschließungsabgabe verwirklicht ist, ohne Bedeutung.